Update Cyberangriff:

Wir sind wieder online. Noch einige wenige Services können wir jedoch weiter nicht wie gewohnt anbieten. Dazu zählen i-Kfz, einige Formulare und unser Telefonverzeichnis. Wir bitten um Verständnis!

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung - Berufspraktische Kenntnisse

Ausländerinnen und Ausländer, die im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie eine Beschäftigung aufnehmen können, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eine Qualifikation (Berufs- oder Hochschulausbildung) möglich.

Voraussetzungen

  1. Sie haben in den letzten sieben Jahren eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem Bereich aufgebaut;
  2. durch Ihre Berufserfahrung besitzen Sie eine vergleichbare Qualifikation wie Fachkräfte;
  3. Ihr Gehalt beträgt mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (51.120 Euro jährlich);
  4. Sie verfügen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1-Niveau).

Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen wird in der Regel bis zum Ende Ihres Arbeitsvertrages erteilt. Sollte die Zustimmung zur Beschäftigung der Bundesagentur für Arbeit weniger lange gültig sein, richtet sich die Dauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Sollten Sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, kann die Aufenthaltserlaubnis für maximal zwei Jahre erteilt oder verlängert werden. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.

Erwerbstätigkeit

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu der Ausübung der qualifizierten Beschäftigung, für die Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragt haben.

Vor einem Wechsel des Arbeitgebers ist eine Erlaubnis von der Ausländerbehörde einzuholen. Bitte beachten Sie hierbei auch, dass der Arbeitgeberwechsel geprüft werden muss. Informieren Sie uns daher bitte frühzeitig (spätestens drei Wochen vor dem geplanten Arbeitgeberwechsel), wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln möchten.

Verfestigung

Wenn Sie sich als qualifizierter Arbeitnehmer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen in Deutschland aufhalten, können Sie nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unseren Infoseiten zum Thema.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen (sofern sie uns noch nicht vorliegen):

  • Kopie Ihres gültigen Reisepasses
  • aktuelles Passfoto 
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Arbeitsvertrag
  • Mietvertrag und Mietbescheinigung
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Nachweis über ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse (z.B. Arbeitszeugnis)
  • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (B1-Niveau)

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.

  • bis zu 12 Wochen
  • bis zu 100 Euro

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 12 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details