Bekämpfung von Schwarzarbeit

Zum Schutz des örtlichen Handwerks bekämpfen Ermittler der Kreisverwaltung Schwarzarbeit im Kreis Soest. Schwarzarbeiter und deren Auftraggeber gehen ein hohes Risiko ein! Vergehen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Hinweise zu möglicher Schwarzarbeit oder illegaler Handwerksausübung sind mit Hilfe eines Formblatts oder persönlich möglich.

Darstellung eines Bauhelmes mit Aufschrift: Schwarzarbeit - Nicht mit uns! Foto: Wilhelm Müschenborn/Kreis Soest
Schwarzarbeit. Foto: Wilhelm Müschenborn/Kreis Soest

Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  1. als Ausführender seine Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  2. seine ihm obliegenden steuerrechtlichen Pflichten nicht erfüllt,
  3. als Empfänger einer Leistung seinen Mitteilungspflichten gegenüber dem Leistungsträger nicht nachkommt,
  4. seine Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung nicht genügt oder die erforderliche Karte als Reisegewerbetreibender nicht besitzt,
  5. ein handwerkliches Gewerbe betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (unerlaubte Handwerksausübung).

Wer ist wofür zuständig?

  • Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Verstöße verfolgen und ahnden die Zollverwaltungen und die jeweiligen Leistungsträger, die unter 4 und 5 genannten Verstöße die Kreisverwaltung.
  • Fragen zu handwerksrechtlichen Angelegenheiten beantworten die Handwerkskammer Dortmund und die Kreishandwerkerschaft Hellweg.
  • Private Bauherren, die Bauarbeiten mit Familienangehörigen oder Bekannten, Nachbarn und Kollegen ausführen, müssen diese Bauhelfer bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft anmelden und versichern.

Wie ist der Ablauf, wenn ein Verdacht besteht?

Um Ermittlungen einleiten zu können, ist ein begründeter Anfangsverdacht nötig. Es sind daher so viele Angaben so konkret wie möglich zu machen. Von besonders hoher Beweiskraft sind stichhaltige Dokumente wie Angebote, Aufträge, Rechnungen, Quittungen oder Ähnliches, die dem Antrag mit beigefügt werden können. Die reine Vermutung eines Verstoßes reicht nicht aus, um ein Verfahren einzuleiten! Eine Meldung ist mit Hilfe des Formblatts „Meldung Schwarzarbeit" oder persönlich beim Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten möglich.

  • Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
  • Handwerksordnung
  • Ordnungswidrigkeitengesetz
  1. 02921 30-2068
  2. gewerbe@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 - 16 Uhr
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    Freitag:8 - 12 Uhr

    Für eine persönliche Rücksprache vereinbaren Sie bitte einen Termin.

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