Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, den Sicherheitsgurt in ihrem Fahrzeug anzulegen. Gleiches gilt in vielen Fällen für das Tragen von Schutzhelmen. In Ausnahmefällen kann man sich aber von diesen Pflichten gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung befreien lassen.
Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen befreit werden,
- denen das Anlegen eines Sicherheitsgurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist,
- oder deren Körpergröße weniger als 150 Zentimeter beträgt.
Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
- Befreiung der Gurtanlegepflicht: § 46 Abs. 1 Nr. 5b Straßenverkehrsordnung (StVO) und § 21a Abs. 1 StVO
- Befreiung der Schutzhelmtragepflicht: § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO und § 21a Abs. 2 StVO
- Antragsformular
- Ärztliche Bescheinigung
Die Ausstellung ist kostenlos.
- Anschrift
- 001 Senator-Schwartz-Ring 21 - 23 59494 Soest
Althaus
- Fax
- +49 2921 30-3630
- verkehrssicherheit@kreis-soest.de
Befreiung von der Gurtanlegepflicht/Schutzhelmtragepflicht
Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, den Sicherheitsgurt in ihrem Fahrzeug anzulegen. Gleiches gilt in vielen Fällen für das Tragen von Schutzhelmen. In Ausnahmefällen kann man sich aber von diesen Pflichten gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung befreien lassen.
Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen befreit werden,
- denen das Anlegen eines Sicherheitsgurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist,
- oder deren Körpergröße weniger als 150 Zentimeter beträgt.
Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Notwendige Unterlagen
- Antragsformular
- Ärztliche Bescheinigung
Kosten
Die Ausstellung ist kostenlos.
Rechtsgrundlagen
- Befreiung der Gurtanlegepflicht: § 46 Abs. 1 Nr. 5b Straßenverkehrsordnung (StVO) und § 21a Abs. 1 StVO
- Befreiung der Schutzhelmtragepflicht: § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO und § 21a Abs. 2 StVO