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Befreiung von der Gurtanlegepflicht/Schutzhelmtragepflicht

Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, den Sicherheitsgurt in ihrem Fahrzeug anzulegen. Gleiches gilt in vielen Fällen für das Tragen von Schutzhelmen. In Ausnahmefällen kann man sich aber von diesen Pflichten gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung befreien lassen.

Fahrradhelm. Foto: © jörn buchheim - Fotolia.com
Foto: © jörn buchheim - Fotolia.com

Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen befreit werden,

  • denen das Anlegen eines Sicherheitsgurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist,
  • oder deren Körpergröße weniger als 150 Zentimeter beträgt.

Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Die Ausstellung ist kostenlos.

  • Befreiung der Gurtanlegepflicht: § 46 Abs. 1 Nr. 5b Straßenverkehrsordnung (StVO) und § 21a Abs. 1 StVO
  • Befreiung der Schutzhelmtragepflicht: § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO und § 21a Abs. 2 StVO
  1. 02921 30-3271
  2. verkehrssicherheit@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
    Senator-Schwartz-Ring 21 - 23
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 16 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details
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