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Bauschutt verwerten

Beim Abbruch von Gebäuden und Anlagen fallen große Mengen an Bauschutt an. Dieser kann als Natursteinersatz in jeweils vorgegebener Einbauweise wiederverwendet werden, wenn keine Schadstoffe enthalten sind. Um dies zu überprüfen schrieb der Gesetzgeber bei der Verwertung von Bauschutt bisher eine behördliche Genehmigung vor.

Bauschutt in einem Container. Foto: Wilhelm Müschenborn/Kreis Soest
Abriss für das Kreisarchiv. Foto: Wilhelm Müschenborn/Kreis Soest

Diese Regelung ändert sich ab 01. August 2023.

Mit diesem Datum tritt die neue Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) als Artikel 1 der sogenannten Mantelverordnung in Kraft. Sie gilt für den Einbau von Boden und Bauschutt in technische Bauwerke und regelt die Herstellung, Untersuchung und Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) bundesweit neu. Als technische Bauwerke sind alle mit dem Boden verbundenen Anlagen zu verstehen, wie z.B. Straßen, Lager- und Parkplätze, Leitungsgräben und Wälle.

Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch fest definierte mineralische Ersatzbaustoffe für fest definierte Einbauweisen und Standorte zulässig, die in einer Anlage mit zertifiziertem Güteüberwachungssystem hergestellt wurden.

Das Güteüberwachungssystem besteht aus den folgenden 3 Teilen:

  1. erstmaliger Eignungsnachweis von akkreditiertem Prüfinstitut
  2. werkseigene Produktionskontrolle, Anzahl je nach Mengen/Anlagengröße
  3. Fremdüberwachung, 2-6 mal / Jahr, von akkreditiertem Prüfinstitut

Der Betreiber einer mobilen oder stationären Aufbereitungsanlage, in der Recycling-Baustoffe hergestellt werden, hat die Güteüberwachung durchzuführen. Damit einher gehen veränderte Analysemethoden und angepasste Materialwerte. Zudem enthält die Verordnung neue Vorschriften zu Annahmekontrolle, Dokumentations- und Anzeigepflichten für einige Materialien. Eignungsnachweis, Prüfzeugnisse, Lieferscheine und Deckblätter müssen 5 Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Zum Schutz des Grundwassers wurde der bisher übliche Sicherheitsabstand zum höchsten Grundwasser um weitere 50 cm erhöht und muss nun 1,50 m betragen.

Werden alle Vorgaben eingehalten, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis ab 01.08.2023 nur noch in Ausnahmefällen notwendig.

  • Antrag wasserrechtliche Erlaubnis,
  • Übersichtsplan,
  • Lageplan mit Darstellung der Einbaufläche,
  • Schnittzeichnung (bei Bedarf, zum Beispiel bei einem Lärmschutzwall),
  • Nachweis der Güteüberwachung bzw. Ergebnis der Einzelfalluntersuchung.

Anträge und Anlagen müssen in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden.

Die Gebühr richtet sich nach der Einbaufläche und beträgt mindestens 200 Euro.

Zahlungsarten: Es werden gesonderte Gebührenbescheide mit Angabe der Konten und des Kassenzeichens für die Überweisung ausgestellt.

  1. 02921 30-2206
  2. andrea.eckert@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Außenstelle Wisbyring
    Wisbyring 17
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 16 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details
Bauschutt, Recyclingmaterial, RCL, Recyclingbaustoffe, Abbruchmaterial, mineralische Abfälle, mineralische Reststoffe, wasserrechtliche Erlaubnis, Abbruchmaterial, Wiederverwertung