Boden und Bauschutt verwerten gemäß Ersatzbaustoffverordnung

Beim Abbruch von Gebäuden und Anlagen fallen große Mengen an Bauschutt an. Dieser kann als Natursteinersatz recycelt und eingebaut werden, wenn keine Schadstoffe enthalten sind. Um dies zu überprüfen, schrieb der Gesetzgeber bei der Verwertung von Bauschutt bisher eine wasserrechtliche Erlaubnis vor. Diese Regelung hat sich am 1. August 2023 geändert.

aufbereiteter Ersatzbaustoff aus Bauschutt. Foto: Abfallwirtschaft/Kreis Soest

Seitdem gilt bundesweit die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV, EBV). Sie löst die bisher geltenden Regelungen der LAGA-Richtlinie M20 und der sogenannten „Verwerter-Erlasse“ ab. Ziel ist, durch die umfangreichen Anforderungen an Herstellung und Verwendung die Akzeptanz für Ersatzbaustoffe zu fördern. Dies geht jedoch mit einer Reihe von Pflichten für die Erzeuger/Inverkehrbringer und Verwender des Baustoffs einher.

Generelle Vorgaben

Ein mineralischer Ersatzbaustoff (MEB) darf nur eingebaut werden, wenn keine nachteiligen Veränderungen der Boden- oder Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen sind. Er darf nur in der erforderlichen Menge und zu notwendigem bautechnischen Zweck verwendet werden. Er muss aus einer güteüberwachten Aufbereitung stammen und einer der zulässigen Einbauweisen entsprechen (siehe unter Downloads).

Zum Schutz des Grundwassers wurde zudem der bisher übliche Sicherheitsabstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasser um weitere 0,50 Meter erhöht und muss, je nach Bodenart, Einbauart und Materialklasse, zwischen 0,60 und 1,50 Meter betragen. 

Wasserrechtliche Erlaubnis

Werden alle Vorgaben zur Herstellung und zum Einbau eingehalten, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht mehr erforderlich. Sowie nicht alle Vorgaben eingehalten werden können, kann vorher beim Kreis Soest eine Einzelfallzustimmung beantragt werden (siehe unter Downloads).

Mögliche Strafen

Wer die Vorgaben nicht einhält und beispielsweise nicht klassifiziertes Material in Verkehr bringt oder seine Anzeigepflichten verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Paragraph 26 Ersatzbaustoffverordnung).

Pflichten für Erzeuger

Der Betreiber einer mobilen oder stationären Aufbereitungsanlage, in der Recycling-Baustoffe hergestellt werden, hat die Güteüberwachung durchzuführen und nachzuweisen. Die Güteüberwachung besteht aus drei Teilen:

  1. dem Eignungsnachweis (EgN) nach § 5 ErsatzbaustoffV
  2. der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) nach § 6 ErsatzbaustoffV und
  3. der Fremdüberwachung (FÜ) nach § 7 ErsatzbaustoffV. 

Das Inverkehrbringen ist nur noch zulässig, wenn das Material aus einer zertifizierten Anlage stammt und einer der zulässigen Materialklassen zugeordnet wurde. 

Dies gilt ebenfalls für eine mobile Anlage. Wird diese an eine andere Baustelle versetzt, um dort vor Ort zu brechen, ist eine Aktualisierung des Eignungsnachweises notwendig. Das bedeutet für den Betreiber, dass er den Ort der Umsetzung anzeigen und das Prüfzeugnis des hier aufbereiteten Materials an die Behörde senden muss. (siehe unter Downloads).

Eine Liste mit bisher zertifizierten Herstellern im Kreis Soest finden Sie unter den Downloads.

Pflichten der Verwender

Für die Tiefbaufirma oder den Bauherren, der einen mineralischen Ersatzbaustoff einbaut, gilt in erster Linie, sicherzustellen, dass der Baustoff aus einer zertifizierten Anlage stammt und der im Eignungsnachweis klassifizierten Materialklasse entspricht. Auch die Zulässigkeit der Einbauart, des Einbauortes, der vor Ort vorhandenen Bodendeckschicht und des höchsten zu erwartenden Grundwasserabstandes muss vom Verwender (oder einem hinzugezogenen Sachverständigen) geprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden. 

Der Verwender ist in der Pflicht, alle erhaltenen Dokumente (Lieferscheine, Deckblatt bzw. Anzeigen), zusammenfügen und dem Grundstückseigentümer unterschrieben zu übergeben. Die am Einbau Beteiligten tragen die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Anzeigepflichten

Anzeigepflicht nach §22 ErsatzbaustoffV mit Formular Anlage 8 (siehe unter Downloads):

  1. Verwendung von Ersatzbaustoffen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten der Zone III. In Schutzgebieten der Zone I ist der Einbau generell unzulässig, in Zone II dürfen nur Ersatzbaustoffe der Klasse 0 (BM-0, BG-0, GS-0, SKG und deren Gemische) eingebaut werden.
  2. Verwendung von mehr als 250 m³ der Ersatzbaustoffe der Klasse 3 (RC-3, BM-F3 etc.) und verschiedenen Aschen und Schlacken nach §20 ErsatzbaustoffV

Für die vorgenannten Materialien muss sowohl eine 

  • Voranzeige 4 Wochen vor dem Einbau als auch eine
  • Abschlussanzeige 2 Wochen nach dem Einbau gestellt werden
  • Der Rückbau des Materials ist ebenfalls – bisher formlos – anzuzeigen

Anzeigepflicht beim Standortwechsel einer mobilen Anlage 

Folgendes ist „unverzüglich“ zu übermitteln (siehe unter Downloads):

  1. Name des Betreibers der Aufbereitungsanlage,
  2. Einsatzort, an dem die Aufbereitungsanlage betrieben wird, und
  3. Kopie des Prüfzeugnisses (des „aktualisierten EgN“)

 

 

Je nach Zeitaufwand und Art der behördlichen Entscheidung fällt eine Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW an. 

Zahlungsarten: Es wird ein gesonderter Gebührenbescheid mit Angabe des Kontos und des Kassenzeichens für die Überweisung ausgestellt.

  1. 02921 30-2206
  2. andrea.eckert@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Kreishaus
    Hoher Weg 1-3
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