Baumschutz

Gehölze - also Bäume und Sträucher - sind auf verschiedene Art und Weise geschützt und dürfen deshalb nicht ohne weiteres mechanisch (insbesondere Fällen!) oder chemisch beeinträchtigt werden. Dies gilt für einzelne Gehölze genauso wie für ganze Gehölzbestände. Besondere Sorgfalt ist beim Betrieb von Straßen und Gewerbeanlagen, in der Landwirtschaft und im privaten Garten geboten. Hier kommt es besonders häufig zu Schäden.

Folgende Regelungen müssen beachtet werden:

  • Baumfällungen dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar durchgeführt werden, vorausgesetzt, der allgemeine Artenschutz wurde beachtet (§ 39 und § 44 Bundesnaturschutzgesetz).
  • Ausnahmen für die zeitliche Begrenzung sind: Bäume, die innerhalb des Waldes stehen, Kurzumtriebsplantagen (Anpflanzungen von schnell wachsenden Bäumen oder Sträuchern, um nachwachsende Rohstoffe zu produzieren) und Bäume, die in gärtnerisch genutzten Flächen stehen (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).
  • Auf dem Gebiet der Stadt Soest gilt eine eigene Baumschutzsatzung. Demnach ist hier das Fällen von Laubbäumen einschließlich der fruchtbildenden Walnussbäume und Esskastanien mit einem Stammumfang ab 120 Zentimeter in ein Meter Höhe nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt und bedarf in jedem Fall einer Genehmigung der Stadt Soest.
  • In Landschaftsschutzgebieten (LSG) und Naturschutzgebieten (NSG) ist die Beseitigung von Gehölzen, u. a. von Sträuchern, Feldgehölzen, Obstbäumen, Einzelbäumen, Baumreihen, Baumgruppen und Hecken untersagt, unabhängig davon, ob das Vorhaben nach anderen Vorschriften einer behördlichen Erlaubnis oder Zulassung bedarf oder nicht.

    Eine entsprechende Regelung sieht unter anderem die Landschaftsschutzgebiets-Verordnung des Kreises Soest im § 3 "Verbote und Erlaubnisvorbehalten", Abs. (1), Punkt 5. vor:

    Ufergehölze, Röhrichtbestände, Sträucher, Hecken, Obstbäume, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen oder Baumgruppen zu beseitigen oder zu beschädigen.

    Unberührt bleiben Schutz-, Pflege- und Sicherungsmaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege und Gewässer.

    Auf Antrag kann in Landschaftsschutzgebieten eine Ausnahme von den Verboten nach § 3 erfolgen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 2 nicht beeinträchtigt. Ferner besteht für Handlungen in Schutzgebieten (LSG und NSG) die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung nach § 69 des LG NRW zu stellen.

Folgende Gehölze sind ganz besonders streng geschützt:

  • Baumalleen (§ 41 Landesnaturschutzgesetz NRW),
  • Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile. Landschaftsbestandteile sind zum Beispiel Teiche, Baumgruppen und kleine Wälder. Naturdenkmäler sind meistens alte und/oder seltene Bäume, die sich durch ihr Erscheinungsbild von anderen Bäumen unterscheiden. Der Schutz begründet sich durch die Seltenheit, Eigenart oder Schönheit des Naturdenkmals sowie seinem Wert für Wissenschaft, Heimatkunde und Naturverständnis. Er umfasst ein weitgehendes Veränderungsverbot. Näheres regeln Rechtsverordnungen auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechtes.
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