Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium
Wenn Ausländerinnen und Ausländer im Bundesgebiet ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben, können sie für bis zu 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um einen Arbeitsplatz zu suchen. Die Aufenthaltserlaubnis dient der Suche nach einem Arbeitsplatz, der Ihrem Studienabschluss entspricht.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
- Die Aufenthaltserlaubnis kann für bis zu 18 Monate - gerechnet ab dem Tag Ihres Abschlusses - ausgestellt werden. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
- Sollten Sie eine Arbeitsstelle gefunden haben, können Sie bereits vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft beantragen.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Der Wechsel der Aufenthaltserlaubnis ist nur zu den folgenden Zwecken möglich:
- zum Zweck der Beschäftigung als Fachkraft
- zum Zweck der Forschungstätigkeit
- zum Zweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit
- für eine Aufenthaltserlaubnis, bei der ein gesetzlicher Anspruch besteht, wie zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung
Sollten Sie innerhalb der Zeit zur Arbeitsplatzsuche keinen Arbeitsplatz finden, der Ihrem Studienabschluss angemessen ist, müssen Sie in der Regel aus dem Bundesgebiet ausreisen. Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium ist Ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt. Das heißt, Sie können jede Beschäftigung ausüben, die Sie möchten oder sich selbstständig machen.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche nach dem Studium beantragen wollen, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- aktuelles Passfoto
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über eine ausreichende Finanzierung (Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen / Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG / Sperrkonto)
- Ihren Mietvertrag und aktuelle Mietbescheinigung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Abschlusszeugnis des Studiums
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.
- bis zu 100 Euro
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
- Bis zu 12 Wochen
Wenn Ausländerinnen und Ausländer im Bundesgebiet ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben, können sie für bis zu 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um einen Arbeitsplatz zu suchen. Die Aufenthaltserlaubnis dient der Suche nach einem Arbeitsplatz, der Ihrem Studienabschluss entspricht.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
- Die Aufenthaltserlaubnis kann für bis zu 18 Monate - gerechnet ab dem Tag Ihres Abschlusses - ausgestellt werden. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
- Sollten Sie eine Arbeitsstelle gefunden haben, können Sie bereits vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft beantragen.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Der Wechsel der Aufenthaltserlaubnis ist nur zu den folgenden Zwecken möglich:
- zum Zweck der Beschäftigung als Fachkraft
- zum Zweck der Forschungstätigkeit
- zum Zweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit
- für eine Aufenthaltserlaubnis, bei der ein gesetzlicher Anspruch besteht, wie zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung
Sollten Sie innerhalb der Zeit zur Arbeitsplatzsuche keinen Arbeitsplatz finden, der Ihrem Studienabschluss angemessen ist, müssen Sie in der Regel aus dem Bundesgebiet ausreisen. Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium ist Ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt. Das heißt, Sie können jede Beschäftigung ausüben, die Sie möchten oder sich selbstständig machen.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche nach dem Studium beantragen wollen, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- aktuelles Passfoto
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über eine ausreichende Finanzierung (Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen / Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG / Sperrkonto)
- Ihren Mietvertrag und aktuelle Mietbescheinigung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Abschlusszeugnis des Studiums
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.
- bis zu 100 Euro
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
- Bis zu 12 Wochen
- Anschrift
- 001 Osthofen-Thomä-Wallstraße 2 59494 Soest
Migration und Aufenthalt
- Anschrift
- 001 Osthofen-Thomä-Wallstraße 2 59494 Soest
- Telefon
- 02921 30-3090
- aufenthalt@kreis-soest.de
Wenn Ausländerinnen und Ausländer im Bundesgebiet ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben, können sie für bis zu 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um einen Arbeitsplatz zu suchen. Die Aufenthaltserlaubnis dient der Suche nach einem Arbeitsplatz, der Ihrem Studienabschluss entspricht.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
- Die Aufenthaltserlaubnis kann für bis zu 18 Monate - gerechnet ab dem Tag Ihres Abschlusses - ausgestellt werden. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
- Sollten Sie eine Arbeitsstelle gefunden haben, können Sie bereits vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft beantragen.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Der Wechsel der Aufenthaltserlaubnis ist nur zu den folgenden Zwecken möglich:
- zum Zweck der Beschäftigung als Fachkraft
- zum Zweck der Forschungstätigkeit
- zum Zweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit
- für eine Aufenthaltserlaubnis, bei der ein gesetzlicher Anspruch besteht, wie zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung
Sollten Sie innerhalb der Zeit zur Arbeitsplatzsuche keinen Arbeitsplatz finden, der Ihrem Studienabschluss angemessen ist, müssen Sie in der Regel aus dem Bundesgebiet ausreisen. Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium ist Ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt. Das heißt, Sie können jede Beschäftigung ausüben, die Sie möchten oder sich selbstständig machen.
Notwendige Unterlagen
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche nach dem Studium beantragen wollen, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- aktuelles Passfoto
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über eine ausreichende Finanzierung (Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen / Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG / Sperrkonto)
- Ihren Mietvertrag und aktuelle Mietbescheinigung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Abschlusszeugnis des Studiums
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.
Bearbeitungsdauer
- Bis zu 12 Wochen
Kosten
- bis zu 100 Euro
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Rechtsgrundlagen
Kontakt
So erreichen Sie uns
Terminvereinbarung
- Aktuell ist eine Vorsprache nur mit Termin möglich.
- Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular, um einen Termin zu vereinbaren oder zu verschieben
- Ihre persönliche Vorsprache ist jedoch nur für unabdingbar wichtige Erledigungen notwendig – wie zum Beispiel für die Erfassung biometrischer Daten. Die eigentliche Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anliegen und Anträge findet ohne Ihre Anwesenheit statt
- Terminsprechstunden:
- Montag von 8 bis 16 Uhr
- Dienstag von 7 bis 16 Uhr
- Mittwoch von 8 bis 12 Uhr
- Donnerstag von 8 bis 17 Uhr
- Freitag von 8 bis 12 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit
Wenn Sie Fragen zum Aufenthalt, zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels, zur Beantragung einer Verpflichtungserklärung zu Besuchszwecken oder zum Integrationskurs haben, können Sie uns telefonisch (Tel. 02921-30-3090) zu folgenden Zeiten erreichen:
- Montag von 8 bis 12 Uhr
- Dienstag von 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch von 8 bis 12 Uhr
- Donnerstag von 13 bis 17 Uhr
- Freitag von 8 bis 12 Uhr