Um Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum durchführen zu dürfen, benötigen Unternehmen eine verkehrsrechtliche Anordnung des Kreises Soest. Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören zum Beispiel die Fahrbahnen, Rad- und Gehwege. Auch für private Flächen wie etwa Parkplätze wird unter Umständen eine Anordnung benötigt, falls dort faktisch öffentlicher Verkehr stattfindet.
Privatpersonen wie zum Beispiel private Bauherren können gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Anträge beim Kreis stellen, können aber geeignete Unternehmen (etwa Bau- oder Verkehrssicherungsunternehmen) beauftragen. Der Gesetzgeber möchte so sicherstellen, dass angeordnete Maßnahmen fachgerecht und für Verkehrsteilnehmer sicher umgesetzt werden.
Der Kreis erlässt Anordnungen auf Antrag für Arbeiten im gesamten Kreisgebiet mit Ausnahme der Stadtgebiete von Soest, Lippstadt, Werl und Warstein. Wer ohne gültige Anordnung eine Arbeitsstelle errichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Die verkehrsrechtliche Anordnung regelt, wie Unternehmen eine Arbeitsstelle gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum absperren und absichern müssen. Arbeitsstellen sind so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung den normalen Verkehr möglichst wenig beeinflussen.
Antrag rechtzeitig stellen
Anträge für eine verkehrsrechtliche Anordnung müssen spätestens 14 Tage vor Beginn der Baumaßnahme beim Kreis eingehen.
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
- Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung
- Lageplan oder Ortsplanausschnitt mit markiertem Baufeld
- Verkehrszeichenplan: Als Verkehrszeichenplan können entweder den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten entsprechende oder angepasste Regelpläne gemäß der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) verwendet oder spezielle Beschilderungspläne erstellt werden.
- Qualifizierungsnachweis der für die Verkehrssicherung verantwortlichen Person gemäß der RSA 21
Für die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung werden Gebühren zwischen 40 Euro und maximal 767 Euro erhoben. Die Höhe der Gebühr hängt von mehreren Faktoren ab:
- Umfang und Dauer der Arbeiten
- Art und Umfang gesetzlich geforderter Anhörungen und Abstimmungen
- ob ein Regel-/Verkehrszeichenplan mit dem Antrag eingereicht wurde, zu fertigen oder zu ändern ist
Zahlungsarten:
- Überweisung
- Bar- oder EC-Kartenzahlung im Bürgerservice
Die Bearbeitung eines Antrags kann bis zu zwei Wochen dauern, da häufig weitere Institutionen wie zum Beispiel Verkehrsbetriebe mitwirken.
Nicole
Falke
Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
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- 02921 30-3105
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- strassenverwaltung@kreis-soest.de
Arbeitsstellen im Straßenraum
Um Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum durchführen zu dürfen, benötigen Unternehmen eine verkehrsrechtliche Anordnung des Kreises Soest. Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören zum Beispiel die Fahrbahnen, Rad- und Gehwege. Auch für private Flächen wie etwa Parkplätze wird unter Umständen eine Anordnung benötigt, falls dort faktisch öffentlicher Verkehr stattfindet.
Privatpersonen wie zum Beispiel private Bauherren können gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Anträge beim Kreis stellen, können aber geeignete Unternehmen (etwa Bau- oder Verkehrssicherungsunternehmen) beauftragen. Der Gesetzgeber möchte so sicherstellen, dass angeordnete Maßnahmen fachgerecht und für Verkehrsteilnehmer sicher umgesetzt werden.
Der Kreis erlässt Anordnungen auf Antrag für Arbeiten im gesamten Kreisgebiet mit Ausnahme der Stadtgebiete von Soest, Lippstadt, Werl und Warstein. Wer ohne gültige Anordnung eine Arbeitsstelle errichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Die verkehrsrechtliche Anordnung regelt, wie Unternehmen eine Arbeitsstelle gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum absperren und absichern müssen. Arbeitsstellen sind so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung den normalen Verkehr möglichst wenig beeinflussen.
Antrag rechtzeitig stellen
Anträge für eine verkehrsrechtliche Anordnung müssen spätestens 14 Tage vor Beginn der Baumaßnahme beim Kreis eingehen.
Notwendige Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung
- Lageplan oder Ortsplanausschnitt mit markiertem Baufeld
- Verkehrszeichenplan: Als Verkehrszeichenplan können entweder den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten entsprechende oder angepasste Regelpläne gemäß der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) verwendet oder spezielle Beschilderungspläne erstellt werden.
- Qualifizierungsnachweis der für die Verkehrssicherung verantwortlichen Person gemäß der RSA 21
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung eines Antrags kann bis zu zwei Wochen dauern, da häufig weitere Institutionen wie zum Beispiel Verkehrsbetriebe mitwirken.
Kosten
Für die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung werden Gebühren zwischen 40 Euro und maximal 767 Euro erhoben. Die Höhe der Gebühr hängt von mehreren Faktoren ab:
- Umfang und Dauer der Arbeiten
- Art und Umfang gesetzlich geforderter Anhörungen und Abstimmungen
- ob ein Regel-/Verkehrszeichenplan mit dem Antrag eingereicht wurde, zu fertigen oder zu ändern ist
Zahlungsarten:
- Überweisung
- Bar- oder EC-Kartenzahlung im Bürgerservice
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)