Privatleute und Unternehmen müssen ihr Abwasser so aufbereiteten, dass es ohne Schaden anzurichten wieder in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Für das Aufbereiten und das Einleiten von Abwasser wird grundsätzlich eine Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde des Kreises Soest benötigt. Dies gilt auch für den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen wie zum Beispiel Kleinkläranlagen.
Experten sprechen bei Abwasser auch von häuslichem oder gewerblichem Schmutzwasser. Es gibt drei Arten von Abwasser: häusliches Abwasser, betriebliches Abwasser und Niederschlagswasser. Betriebliches Abwasser ist meist durch Stoffe belastet, die beim Ausüben des Gewerbes gebraucht werden. Diese fallen zum Beispiel in Autowaschanlage und Werkstätten (Öle) an.
Erlaubnis beantragen
Eine Erlaubnis für das Aufbereiten von Abwasser, das Einleiten in Gewässer oder die Kanalisation und für den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen kann in der Regel beim Kreis Soest beantragt werden. In seltenen Fällen ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.
In folgenden Fällen wird eine Erlaubnis benötigt:
- Direkteinleitung: Das Direkteinleiten Ist das Einleiten von Abwasser jeder Art in ein Gewässer, also zum Beispiel in einen Bach oder ins Grundwasser.
- Indirekteinleitung ist das Einleiten von Abwasser über eine kommunale Kläranlage. Betriebliches Abwasser wird in der Regel der Kanalisation zugeleitet. Vorher muss es so behandelt werden, dass die Restbelastung in der kommunalen biologischen Kläranlage weiter gereinigt werden kann.
- Kleinkläranlagen: Steht keine Kanalisation zur Verfügung, muss häusliches Abwasser durch eine eigene Kleinkläranlage gereinigt werden oder in Ausnahmefällen gesammelt und zur zentralen Kläranlage abfahren werden.
Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt oder der Staatsanwaltschaft gemeldet.
Je nach örtlichen Gegebenheiten können unterschiedliche Arten von Kleinkläranlagen genehmigt werden. Die unten angegebenen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner geben gerne nähere Auskünfte zum Thema Kleinkläranlagen.
Dichtheitsprüfung
Städte und Gemeinden in NRW unternehmen große Anstrengungen, um schadhafte Abwasserkanäle zu sanieren. Wirksam ist die Sanierung des Systems jedoch nur, wenn auch die privaten Abwasserleitungen intakt sind. Deshalb ist eine Prüfung sinnvoll. Infos des Ministeriums
- Wasserhaushaltsgesetz
- Landeswassergesetz
Folgende Unterlagen werden in vierfacher Ausführung benötigt:
- Antrag,
- Klärtechnische Berechnung
- Erläuterung und Begründung über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Benutzung sowie eine zeichnerische Darstellung der erforderlichen Anlagen,
- Übersichtsplan (zum Beispiel Messtischblatt Maßstab: 1:25.000) mit Kennzeichnung der Lage,
- Katasteramtlicher Lageplan in ausreichend großem Maßstab (etwa :1:500). Auf der Karte müssen folgende Dinge eingetragen sein: Für die Benutzung in Anspruch genommenen Grundstücke und Gewässer, erforderliche Anlagen, bei Grundstücken die genaue Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) und die grundbuchamtliche Bezeichnung, außerdem Einleitungsstelle, Entwässerungsleitungen und falls vorhanden Brunnen.
- Schnitte durch die Abwasseranlage mit Eintragung des Grundwasserstandes, eventuell Bodenprofil,
- Bei Einleitung in das Grundwasser eventuell hydrogeologisches Bodengutachten.
Für Erlaubnisse und Genehmigungen wird eine Mindestgebühr in Höhe von 200 Euro erhoben. Bei größeren Einleitungsmengen wird die Gebühr nach Vorgaben berechnet.
In der Regel nicht mehr als sieben Wochen. Größere Verfahren können wegen der Beteiligung der Öffentlichkeit wesentlich länger dauern.
Privatleute und Unternehmen müssen ihr Abwasser so aufbereiteten, dass es ohne Schaden anzurichten wieder in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Für das Aufbereiten und das Einleiten von Abwasser wird grundsätzlich eine Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde des Kreises Soest benötigt. Dies gilt auch für den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen wie zum Beispiel Kleinkläranlagen.
Experten sprechen bei Abwasser auch von häuslichem oder gewerblichem Schmutzwasser. Es gibt drei Arten von Abwasser: häusliches Abwasser, betriebliches Abwasser und Niederschlagswasser. Betriebliches Abwasser ist meist durch Stoffe belastet, die beim Ausüben des Gewerbes gebraucht werden. Diese fallen zum Beispiel in Autowaschanlage und Werkstätten (Öle) an.
Erlaubnis beantragen
Eine Erlaubnis für das Aufbereiten von Abwasser, das Einleiten in Gewässer oder die Kanalisation und für den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen kann in der Regel beim Kreis Soest beantragt werden. In seltenen Fällen ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.
In folgenden Fällen wird eine Erlaubnis benötigt:
- Direkteinleitung: Das Direkteinleiten Ist das Einleiten von Abwasser jeder Art in ein Gewässer, also zum Beispiel in einen Bach oder ins Grundwasser.
- Indirekteinleitung ist das Einleiten von Abwasser über eine kommunale Kläranlage. Betriebliches Abwasser wird in der Regel der Kanalisation zugeleitet. Vorher muss es so behandelt werden, dass die Restbelastung in der kommunalen biologischen Kläranlage weiter gereinigt werden kann.
- Kleinkläranlagen: Steht keine Kanalisation zur Verfügung, muss häusliches Abwasser durch eine eigene Kleinkläranlage gereinigt werden oder in Ausnahmefällen gesammelt und zur zentralen Kläranlage abfahren werden.
Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt oder der Staatsanwaltschaft gemeldet.
Je nach örtlichen Gegebenheiten können unterschiedliche Arten von Kleinkläranlagen genehmigt werden. Die unten angegebenen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner geben gerne nähere Auskünfte zum Thema Kleinkläranlagen.
Dichtheitsprüfung
Städte und Gemeinden in NRW unternehmen große Anstrengungen, um schadhafte Abwasserkanäle zu sanieren. Wirksam ist die Sanierung des Systems jedoch nur, wenn auch die privaten Abwasserleitungen intakt sind. Deshalb ist eine Prüfung sinnvoll. Infos des Ministeriums
- Wasserhaushaltsgesetz
- Landeswassergesetz
Folgende Unterlagen werden in vierfacher Ausführung benötigt:
- Antrag,
- Klärtechnische Berechnung
- Erläuterung und Begründung über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Benutzung sowie eine zeichnerische Darstellung der erforderlichen Anlagen,
- Übersichtsplan (zum Beispiel Messtischblatt Maßstab: 1:25.000) mit Kennzeichnung der Lage,
- Katasteramtlicher Lageplan in ausreichend großem Maßstab (etwa :1:500). Auf der Karte müssen folgende Dinge eingetragen sein: Für die Benutzung in Anspruch genommenen Grundstücke und Gewässer, erforderliche Anlagen, bei Grundstücken die genaue Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) und die grundbuchamtliche Bezeichnung, außerdem Einleitungsstelle, Entwässerungsleitungen und falls vorhanden Brunnen.
- Schnitte durch die Abwasseranlage mit Eintragung des Grundwasserstandes, eventuell Bodenprofil,
- Bei Einleitung in das Grundwasser eventuell hydrogeologisches Bodengutachten.
Für Erlaubnisse und Genehmigungen wird eine Mindestgebühr in Höhe von 200 Euro erhoben. Bei größeren Einleitungsmengen wird die Gebühr nach Vorgaben berechnet.
In der Regel nicht mehr als sieben Wochen. Größere Verfahren können wegen der Beteiligung der Öffentlichkeit wesentlich länger dauern.
Stephan
Streicher
Außenstelle Wisbyring
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7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 16 Uhr
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- 02921 30-2215
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- stephan.streicher@kreis-soest.de
Abwasser
Privatleute und Unternehmen müssen ihr Abwasser so aufbereiteten, dass es ohne Schaden anzurichten wieder in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Für das Aufbereiten und das Einleiten von Abwasser wird grundsätzlich eine Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde des Kreises Soest benötigt. Dies gilt auch für den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen wie zum Beispiel Kleinkläranlagen.
Experten sprechen bei Abwasser auch von häuslichem oder gewerblichem Schmutzwasser. Es gibt drei Arten von Abwasser: häusliches Abwasser, betriebliches Abwasser und Niederschlagswasser. Betriebliches Abwasser ist meist durch Stoffe belastet, die beim Ausüben des Gewerbes gebraucht werden. Diese fallen zum Beispiel in Autowaschanlage und Werkstätten (Öle) an.
Erlaubnis beantragen
Eine Erlaubnis für das Aufbereiten von Abwasser, das Einleiten in Gewässer oder die Kanalisation und für den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen kann in der Regel beim Kreis Soest beantragt werden. In seltenen Fällen ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.
In folgenden Fällen wird eine Erlaubnis benötigt:
- Direkteinleitung: Das Direkteinleiten Ist das Einleiten von Abwasser jeder Art in ein Gewässer, also zum Beispiel in einen Bach oder ins Grundwasser.
- Indirekteinleitung ist das Einleiten von Abwasser über eine kommunale Kläranlage. Betriebliches Abwasser wird in der Regel der Kanalisation zugeleitet. Vorher muss es so behandelt werden, dass die Restbelastung in der kommunalen biologischen Kläranlage weiter gereinigt werden kann.
- Kleinkläranlagen: Steht keine Kanalisation zur Verfügung, muss häusliches Abwasser durch eine eigene Kleinkläranlage gereinigt werden oder in Ausnahmefällen gesammelt und zur zentralen Kläranlage abfahren werden.
Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt oder der Staatsanwaltschaft gemeldet.
Je nach örtlichen Gegebenheiten können unterschiedliche Arten von Kleinkläranlagen genehmigt werden. Die unten angegebenen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner geben gerne nähere Auskünfte zum Thema Kleinkläranlagen.
Dichtheitsprüfung
Städte und Gemeinden in NRW unternehmen große Anstrengungen, um schadhafte Abwasserkanäle zu sanieren. Wirksam ist die Sanierung des Systems jedoch nur, wenn auch die privaten Abwasserleitungen intakt sind. Deshalb ist eine Prüfung sinnvoll. Infos des Ministeriums
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Notwendige Unterlagen
Folgende Unterlagen werden in vierfacher Ausführung benötigt:
- Antrag,
- Klärtechnische Berechnung
- Erläuterung und Begründung über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Benutzung sowie eine zeichnerische Darstellung der erforderlichen Anlagen,
- Übersichtsplan (zum Beispiel Messtischblatt Maßstab: 1:25.000) mit Kennzeichnung der Lage,
- Katasteramtlicher Lageplan in ausreichend großem Maßstab (etwa :1:500). Auf der Karte müssen folgende Dinge eingetragen sein: Für die Benutzung in Anspruch genommenen Grundstücke und Gewässer, erforderliche Anlagen, bei Grundstücken die genaue Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) und die grundbuchamtliche Bezeichnung, außerdem Einleitungsstelle, Entwässerungsleitungen und falls vorhanden Brunnen.
- Schnitte durch die Abwasseranlage mit Eintragung des Grundwasserstandes, eventuell Bodenprofil,
- Bei Einleitung in das Grundwasser eventuell hydrogeologisches Bodengutachten.
Bearbeitungsdauer
In der Regel nicht mehr als sieben Wochen. Größere Verfahren können wegen der Beteiligung der Öffentlichkeit wesentlich länger dauern.
Kosten
Für Erlaubnisse und Genehmigungen wird eine Mindestgebühr in Höhe von 200 Euro erhoben. Bei größeren Einleitungsmengen wird die Gebühr nach Vorgaben berechnet.
Rechtsgrundlagen
- Wasserhaushaltsgesetz
- Landeswassergesetz