Update Cyberangriff:

Wir sind wieder online. Noch einige wenige Services können wir jedoch weiter nicht wie gewohnt anbieten. Dazu zählen i-Kfz, einige Formulare und unser Telefonverzeichnis. Wir bitten um Verständnis!

Aufenthaltserlaubnis für die Berufsanerkennung - Absprachen von Arbeitsverwaltungen

Ausländerinnen und Ausländer können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, damit sie sich um die Ankerkennung ihres Berufsabschlusses in Deutschland kümmern können. Voraussetzung hierfür ist eine Absprache einer ausländischen Arbeitsverwaltung mit der Bundesagentur für Arbeit.

Die Absprachen können für Berufe im Gesundheits- und Pflegebereich und für sonstige Berufsqualifikationen unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Ausbildungsstrukturen im Herkunftsland getroffen werden. In diesen Absprachen wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Berufsabschluss anerkannt werden kann.

Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis zur beruflichen Anerkennung im Rahmen einer Absprache zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsverwaltung in Ihrem Herkunftsland kann Ihnen für eine Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden. Wenn die Maßnahme zur Anerkennung nach einem Jahr noch nicht beendet wurde, kann Ihnen die Aufenthaltserlaubnis anschließend für jeweils ein Jahr verlängert werden; bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Jahren. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.

Wechsel des Aufenthaltszwecks

Während Ihres Aufenthaltes zum Zwecke der beruflichen Anerkennung und auch nach dem Aufenthalt zum Zwecke der beruflichen Anerkennung ist ein Wechsel nur zu den folgenden Zwecken möglich:

  • betriebliche Ausbildung
  • Studium
  • Beschäftigung als Fachkraft
  • Arbeitsplatzsuche
  • Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
  • Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung
  • Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)

Erwerbstätigkeit

Mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist Ihnen die Beschäftigung im Rahmen der Absprache zwischen den Arbeitsverwaltungen erlaubt. Darüber hinaus ist Ihnen die Ausübung einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung von zehn Stunden pro Woche erlaubt.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der beruflichen Anerkennung beantragen oder verlängern möchten, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):

  • Kopie Ihres gültigen Reisepasses
  • aktuelles Passfoto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Arbeitsvertrag
  • Mietvertrag und Mietbescheinigung
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Nachweis über Ihre Deutschkenntnisse (Sprachzertifikat)

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

Beachten Sie: Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach Prüfung Ihres Anliegens.

  • bis zu 12 Wochen

  • bis zu 100 Euro

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 12 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details