Es gibt gefährliche Abfälle wie teerhaltigen Straßenaufbruch und nicht gefährliche Abfälle. Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen ihre Tätigkeit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Soest anzeigen. Bei gefährlichen Abfällen wird – bis auf einige Ausnahmen – eine abfallrechtliche Erlaubnis benötigt. Für Betriebe und Personen mit Sitz im Kreis Soest erteilt diese Erlaubnis in den meisten Fällen die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Soest.
Erlaubnisse für Firmen oder Anlagen, für die gemäß Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz die obere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig ist, erteilt die Bezirksregierung Arnsberg.
Ausnahmen
In folgenden Fällen wird für das Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen grundsätzlich keine Erlaubnis benötigt:
- Bei zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben. Diese müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Kreis Soest gemäß § 53 Abs. 1 KrWG oder der Bezirksregierung anzeigen und einen Nachweis der Fachbetriebseigenschaft beigefügen.
- Wenn die gefährlichen Abfälle zur Verwertung im Rahmen einer freiwilligen oder verordneten Rücknahme eingesammelt und befördert werden.
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Anzeige- und Erlaubnisverfahren
- Entsorgungsfachbetriebeverordnung
- Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren
- Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
- Formulare Anzeige- und Erlaubnisverfahrens (s. Links)
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug,
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und Führungszeugnis für den/die Betriebsinhaber und für die Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind (Erteilung ist bei der zuständigen Stadt/Gemeinde zu beantragen),
- Nachweis der Fachkunde für die Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind,
- Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflicht (für alle eingesetzten Transportfahrzeuge),
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die entsprechenden Tätigkeiten bezogene Umwelthaftpflichtversicherung, soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehörende Tätigkeit vorgenommen werden soll.
Gebührenrahmen von 500 Euro bis maximal 1.000 Euro, abhängig vom Verwaltungsaufwand.
Zahlungsarten: Der Kreis Soest stellt einen Gebührenbescheid mit Angabe der Konten und des Kassenzeichens für die Überweisung aus.
Hängt vom Einzelfall ab.
Es gibt gefährliche Abfälle wie teerhaltigen Straßenaufbruch und nicht gefährliche Abfälle. Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen ihre Tätigkeit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Soest anzeigen. Bei gefährlichen Abfällen wird – bis auf einige Ausnahmen – eine abfallrechtliche Erlaubnis benötigt. Für Betriebe und Personen mit Sitz im Kreis Soest erteilt diese Erlaubnis in den meisten Fällen die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Soest.
Erlaubnisse für Firmen oder Anlagen, für die gemäß Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz die obere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig ist, erteilt die Bezirksregierung Arnsberg.
Ausnahmen
In folgenden Fällen wird für das Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen grundsätzlich keine Erlaubnis benötigt:
- Bei zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben. Diese müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Kreis Soest gemäß § 53 Abs. 1 KrWG oder der Bezirksregierung anzeigen und einen Nachweis der Fachbetriebseigenschaft beigefügen.
- Wenn die gefährlichen Abfälle zur Verwertung im Rahmen einer freiwilligen oder verordneten Rücknahme eingesammelt und befördert werden.
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Anzeige- und Erlaubnisverfahren
- Entsorgungsfachbetriebeverordnung
- Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren
- Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
- Formulare Anzeige- und Erlaubnisverfahrens (s. Links)
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug,
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und Führungszeugnis für den/die Betriebsinhaber und für die Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind (Erteilung ist bei der zuständigen Stadt/Gemeinde zu beantragen),
- Nachweis der Fachkunde für die Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind,
- Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflicht (für alle eingesetzten Transportfahrzeuge),
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die entsprechenden Tätigkeiten bezogene Umwelthaftpflichtversicherung, soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehörende Tätigkeit vorgenommen werden soll.
Gebührenrahmen von 500 Euro bis maximal 1.000 Euro, abhängig vom Verwaltungsaufwand.
Zahlungsarten: Der Kreis Soest stellt einen Gebührenbescheid mit Angabe der Konten und des Kassenzeichens für die Überweisung aus.
Hängt vom Einzelfall ab.
Es gibt gefährliche Abfälle wie teerhaltigen Straßenaufbruch und nicht gefährliche Abfälle. Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen ihre Tätigkeit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Soest anzeigen. Bei gefährlichen Abfällen wird – bis auf einige Ausnahmen – eine abfallrechtliche Erlaubnis benötigt. Für Betriebe und Personen mit Sitz im Kreis Soest erteilt diese Erlaubnis in den meisten Fällen die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Soest.
Erlaubnisse für Firmen oder Anlagen, für die gemäß Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz die obere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig ist, erteilt die Bezirksregierung Arnsberg.
Ausnahmen
In folgenden Fällen wird für das Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen grundsätzlich keine Erlaubnis benötigt:
- Bei zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben. Diese müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Kreis Soest gemäß § 53 Abs. 1 KrWG oder der Bezirksregierung anzeigen und einen Nachweis der Fachbetriebseigenschaft beigefügen.
- Wenn die gefährlichen Abfälle zur Verwertung im Rahmen einer freiwilligen oder verordneten Rücknahme eingesammelt und befördert werden.
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Anzeige- und Erlaubnisverfahren
- Entsorgungsfachbetriebeverordnung
- Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren
- Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
- Formulare Anzeige- und Erlaubnisverfahrens (s. Links)
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug,
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und Führungszeugnis für den/die Betriebsinhaber und für die Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind (Erteilung ist bei der zuständigen Stadt/Gemeinde zu beantragen),
- Nachweis der Fachkunde für die Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind,
- Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflicht (für alle eingesetzten Transportfahrzeuge),
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die entsprechenden Tätigkeiten bezogene Umwelthaftpflichtversicherung, soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehörende Tätigkeit vorgenommen werden soll.
Gebührenrahmen von 500 Euro bis maximal 1.000 Euro, abhängig vom Verwaltungsaufwand.
Zahlungsarten: Der Kreis Soest stellt einen Gebührenbescheid mit Angabe der Konten und des Kassenzeichens für die Überweisung aus.
Hängt vom Einzelfall ab.
Abfälle sammeln und befördern
Es gibt gefährliche Abfälle wie teerhaltigen Straßenaufbruch und nicht gefährliche Abfälle. Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen müssen ihre Tätigkeit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Soest anzeigen. Bei gefährlichen Abfällen wird – bis auf einige Ausnahmen – eine abfallrechtliche Erlaubnis benötigt. Für Betriebe und Personen mit Sitz im Kreis Soest erteilt diese Erlaubnis in den meisten Fällen die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Soest.
Erlaubnisse für Firmen oder Anlagen, für die gemäß Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz die obere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig ist, erteilt die Bezirksregierung Arnsberg.
Ausnahmen
In folgenden Fällen wird für das Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen grundsätzlich keine Erlaubnis benötigt:
- Bei zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben. Diese müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Kreis Soest gemäß § 53 Abs. 1 KrWG oder der Bezirksregierung anzeigen und einen Nachweis der Fachbetriebseigenschaft beigefügen.
- Wenn die gefährlichen Abfälle zur Verwertung im Rahmen einer freiwilligen oder verordneten Rücknahme eingesammelt und befördert werden.
Onlinedienste
Notwendige Unterlagen
- Formulare Anzeige- und Erlaubnisverfahrens (s. Links)
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug,
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und Führungszeugnis für den/die Betriebsinhaber und für die Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind (Erteilung ist bei der zuständigen Stadt/Gemeinde zu beantragen),
- Nachweis der Fachkunde für die Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind,
- Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflicht (für alle eingesetzten Transportfahrzeuge),
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die entsprechenden Tätigkeiten bezogene Umwelthaftpflichtversicherung, soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehörende Tätigkeit vorgenommen werden soll.
Bearbeitungsdauer
Hängt vom Einzelfall ab.
Kosten
Gebührenrahmen von 500 Euro bis maximal 1.000 Euro, abhängig vom Verwaltungsaufwand.
Zahlungsarten: Der Kreis Soest stellt einen Gebührenbescheid mit Angabe der Konten und des Kassenzeichens für die Überweisung aus.
Rechtsgrundlagen
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Anzeige- und Erlaubnisverfahren
- Entsorgungsfachbetriebeverordnung
- Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren
- Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz