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Abfälle handeln und makeln

Es gibt gefährliche Abfälle wie teerhaltige Straßenaufbrüche und nicht gefährliche Abfälle. Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen müssen Ihre Tätigkeit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Soest anzeigen. Bei gefährlichen Abfällen wird in der Regel eine Maklererlaubnis benötigt. Für Betriebe im Kreis Soest erteilt diese Erlaubnis in den meisten Fällen die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Soest.

Drei Müllcontainer. Foto: © markim - Fotolia.com
Foto: © markim - Fotolia.com

Für abfallrechtliche Anlagen, die gemäß Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz in die Zuständigkeit der oberen Umweltschutzbehörde fallen, ist seit dem 1. Januar 2008 die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.

In folgenden Fällen wird keine Maklererlaubnis benötigt:

  • Bei Privatpersonen oder Institutionen ohne Gewinnausrichtung, wie zum Beispiel Recyclingbörsen.
  • Bei Betrieben, die für die Maklertätigkeit als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG zertifiziert sind.

Voraussetzungen für eine Erlaubnis durch den Kreis Soest

  • Das Unternehmen muss seinen Hauptsitz im Kreis Soest haben.
  • Zuverlässigkeit des Antragstellers: Sofern keine Tatsachen gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder einer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person bekannt sind, erteilt der Kreis Soest die Erlaubnis. Sprechen Tatsachen gegen die Zuverlässigkeit, kann der Antragsteller diese nachweislich widerlegen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn entsprechende Tatsachen nachträglich bekannt werden.
  • Ausreichende Sach- und Fachkunde: Der Nachweis kann zum Beispiel durch langjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Abfallentsorgung oder durch den Besuch eines Grundlehrgangs zum aktuellen Abfallrecht (zum Beispiel Betriebsbeauftragter für Abfall) erbracht werden. Bei dem Lehrgang muss es sich um einen Grundlehrgang handeln. Hiervon betroffen sind die verantwortliche Person und deren Vertreter.

Hinweise zur Maklererlaubnis

  • Die Erlaubnis gilt bundesweit, soweit nicht anders beantragt.
  • Die Erlaubnis wird für das Unternehmen erteilt (nicht für eine Privatperson).
  • Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.
  • Jegliche Änderungen sind mitzuteilen (etwa Umzug, Umfirmierung, Wechsel der Geschäftsführer oder der verantwortlichen Personen).
  • Eine inhaltliche Beschränkung oder Verbindung mit Auflagen ist in der Erlaubnis möglich, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Umwelt erforderlich ist.
  • Maklererlaubnisse, die nach altem Recht erteilt wurden (§ 12a AbfG / § 50 KrW-/AbfG), haben bis zum Ablauf ihrer Befristung weiter Gültigkeit.
  • Antragsformular (siehe unter Downloads) mit allen nachfolgend aufgeführten Unterlagen,
  • Gewerbeanmeldung des Ordnungsamtes,
  • Aktueller, beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister (sofern im Handelsregister eingetragen),
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die Firma (Beleg-Art 9, nicht älter als drei Monate) - nicht erforderlich bei Einzelfirmen,
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beleg-Art 9, nicht älter als drei Monate) für den Betriebsinhaber, den Geschäftsführer und den Inhaber des Fachkundenachweises,
  • Polizeiliches Führungszeugnis (Beleg-Art 0, nicht älter als drei Monate) für den Betriebsinhaber, den Geschäftsführer und den Inhaber des Fachkundenachweises,
  • Nachweis der Sach-/Fachkunde (siehe Genehmigungsvoraussetzungen),
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beleg-Art 9, nicht älter als drei Monate).

Hängt vom Einzelfall ab

  • Gebühren für einfachen Bearbeitungsaufwand: 500 Euro
  • Gebühren für mittleren Bearbeitungsaufwand: 750 Euro
  • Gebühren für hohen Bearbeitungsaufwand: 1.000 Euro
  • Änderung einer bestehenden Genehmigung, soweit die Änderung keinen Einfluss auf die materiell-rechtliche Anforderung hat (zum Beispiel Änderung der verantwortlichen Person): 200 Euro

Zahlungsarten: Der Kreis Soest stellt einen Gebührenbescheid mit Angabe der Konten und des Kassenzeichens für die Überweisung aus.

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • Entsorgungsfachbetriebeverordnung
  • Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren
  • Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
  1. 02921 30-2202
  2. werner.luig@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Außenstelle Wisbyring
    Wisbyring 17
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 16 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details
Maklererlaubnis, Vermittlungsgenehmigung, Vermittlung von Abfällen