Grundwasser

Grundwasser ist das wichtigste Lebensmittel des Menschen und steht unter besonderem Schutz. Wer zum Beispiel Grundwasser entnehmen möchte oder den Bau eines Trinkwasserbrunnens plant, braucht deshalb in den meisten Fällen eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Kreises Soest. Unter Grundwasser versteht man das gesamte, nicht in Rohre, Leitungen oder in ähnlicher Weise gefasste, unterirdische Wasser.

Schild Wasserschutzgebiet. Foto: © Trueffelpix - Fotolia.com
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In folgenden Fällen wird eine Erlaubnis benötigt:

  • Entnahme von Grundwasser,
  • Bau eines Trinkwasserbrunnens,
  • Einleiten von Abwasser in das Grundwasser,
  • Sonstige Maßnahmen, wie zum Beispiel das Freilegen und Ableiten von Grundwasser,
  • Einbringen von Wärmesonden.

Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung des Grundwassers ausgeschlossen ist. Zum Schutz des Grundwassers wird ein sehr strenger Maßstab angelegt.

In folgenden Fällen wird ausnahmsweise keine Erlaubnis benötigt.

  • Entnahmen von Grundwasser außerhalb von Wasserschutzgebieten für den Haushalt (Einfamilienhaushalt),
  • zum Tränken von Vieh in der Landwirtschaft,
  • zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.

Trinkwasserbrunnen und Schutzgebiete

Trinkwasserbrunnen unterliegen besonderen Bestimmungen. Siehe hierzu Angaben und Anforderungen des Medizinischen Dienstes unter „Links".

Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete werden zum besonderen Schutz von Versorgungsanlagen ausgewiesen.

Folgende Unterlagen werden in vierfacher Ausführung benötigt:

  • Formloser Antrag,
  • Erläuterungsbericht mit Bedarfsberechnung und – nachweis; gegebenenfalls Analysen,
  • Übersichtsplan (zum Beispiel Messtischblatt im Maßstab 1:25.000) mit Kennzeichnung der Lage,
  • Katasteramtlicher Lageplan (Maßstab 1:500 oder ähnlich) mit Eintragung der für die Benutzung in Anspruch genommenen Grundstücke und Gewässer sowie der erforderlichen Anlagen. Bei Grundstücken müssen die genauen Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) eingetragen sein. Kennzeichnung der Entnahmestelle oder der sonstigen Benutzung.
  • Schnitte durch die Anlage mit Eintragung des Grundwasserstandes, eventuell Bodenprofil.

In der Regel nicht mehr als sieben Wochen.

  • Für Erlaubnisse wird eine Mindestgebühr in Höhe von 200 Euro erhoben. Bei größeren Entnahmemengen wird die Gebühr nach Vorgaben berechnet. 
  • Für Genehmigungen in Wasserschutzgebieten werden mindestens 150 Euro erhoben.
  • Für Erdwärmenutzung fällt eine Gebühr von 250 Euro (bis 50 Kilojoule pro Sekunde) an.
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landeswassergesetz (LWG NRW)
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