Tagespflege

Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, können Pflegebedürftige teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege nutzen. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück.

In Tagespflegeeinrichtungen werden ältere pflegebedürftige Menschen in der Regel bis zu fünf Tagen in der Woche tagsüber versorgt. In den Abendstunden und am Wochenende wird die Versorgung und Betreuung weiterhin von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn sichergestellt.

Die Betreuung in einer Tagespflege bietet sich an, wenn die Pflegeperson erwerbstätig ist oder aus anderen Gründen tagsüber Entlastung von der Pflege braucht, zum Beispiel bei stärkerer Verwirrtheit oder Unruhe des Pflegebedürftigen.

Kosten und Leistungen

Die Höhe der Leistungen der Pflegekassen hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) ab, der durch eine unabhängige Begutachtungsperson ermittelt wird. Die Leistungen der Tagespflege werden in den Pflegegraden 2-5 neben der ambulanten Pflegesachleistung / dem Pflegegeld gewährt.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag für Pflegebedürftige in

  • Pflegegrad 1:    125,00 Euro (Möglichkeit zur Nutzung des Entlastungsbetrages)
  • Pflegegrad 2:    689,00 Euro
  • Pflegegrad 3:  1.298,00 Euro
  • Pflegegrad 4:  1.612,00 Euro
  • Pflegegrad 5:  1.995,00 Euro

Rechtsgrundlagen

§ 41 SGB XI - Kostenregelung bei Tagespflege

Kontakt

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  2. uwe.brinker@​kreis-soest.de
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