Investitionskostenförderung von Gasteinrichtungen

Die Träger von Gasteinrichtungen haben die Möglichkeit, beim örtlichen Sozialhilfeträger einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss (Investitionskosten) zu beantragen. Die Zuschüsse werden für die tatsächlich belegten Plätze tageweise gewährt. Den Antrag stellt die Einrichtung oder der Träger der Einrichtung. Den Nutzern dürfen die Investitionskosten nicht in Rechnung gestellt werden.

Fördervoraussetzungen:

  • Die Einrichtung muss über eine entsprechende Feststellung im Sinne des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen APG NRW) verfügen.
  • Es muss die Zustimmung zur gesonderten Berechnung oder ggf. der Bescheid über die Festsetzung anerkennungsfähiger Aufwendungen vom Landschaftsverband vorliegen.
  • Es müssen ein Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen abgeschlossen sein.
  • Die Pflegebedürftigen müssen einen Anspruch auf Leistungen nach Paragraph 39, 41 oder 42 SGB XI haben.

 Die Förderung kann auch für"eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze beantragt werden.

Anspruchsberechtigte ab 1. Januar 2017

Zum 1. Januar 2017 wurde durch das Pflegestärkungsgesetz 2 von Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt. Danach besteht der Anspruch auf Investitionskostenförderung von Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen für Pflegeplätze, die von Personen mit mindestens dem Pflegegrad 1 genutzt werden.

Achtung: Investitionskostenzuschüsse für Personen in der Kurzeitpflege nach § 39 c SGB V (Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit) werden nicht gewährt!

Wo stellt die Einrichtung oder der Träger der Einrichtung den Antrag?

Der Antrag muss dort (Kreis oder kreisfreie Stadt) gestellt werden, wo die zu pflegende Person ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme hatte.

Sollte der Antrag fälschlicherweise bei dem für die Einrichtung zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden, leitet dieser die Antragsunterlagen an den für die Leistung zuständigen Sozialhilfeträger weiter.

Bei Anträgen für Berechtigte nach dem Kriegsopferfürsorgegesetz gilt folgende Regelung: Für zu pflegende Personen, die unter das Gesetz zur Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) fallen, muss die Einrichtung oder der Träger der Einrichtung den Antrag beim zuständigen überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge stellen. Zuständig ist immer der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Zuständigkeitsbereich die zu pflegende Person zum Zeitpunkt der Aufnahme ihren Wohnsitz hat oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme hatte.

Kontakt

  1. 02921 30-2929
  2. anja.menke@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Kreishaus
    Hoher Weg 1-3
    59494 Soest
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    Freitag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr