Kurzzeitpflege

Ist die Pflege für einen vorübergehenden Zeitraum im häuslichen Bereich nicht möglich, kann der Pflegebedürftige in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen werden. Dies kann zum Beispiel nach einem stationären Krankenhausaufenthalt Sinn machen, wenn die Hauptpflegeperson erkrankt ist oder in anderen Krisensituationen.

Kurzzeitpflege wird überwiegend dann in Anspruch genommen, wenn 

  • die Hauptpflegeperson Urlaub macht, plötzlich durch Krankheit oder Unfall ausfällt, sich einer Operation unterziehen oder zur Kur muss, oder durch Dauerstress bei der Pflege überfordert ist
  • nach einem längeren Krankenhausaufenthalt eine Nachsorge geboten ist und eine Rückkehr nach Hause noch nicht in Frage kommt
  • die Wohnung der pflegebedürftigen Person renoviert werden muss
  • alle pflegenden Angehörigen zu einer auswärtigen großen Familienfeier fahren wollen
  • die Zeit überbrückt werden muss, bis ein gewünschter Heimplatz frei wird.

Kurzzeitpflege wird im Kreis Soest in eigenständigen Einrichtungen und überwiegend in den vollstationären Einrichtungen angeboten.

 

Dauerhaft Pflegebedürftige, bei denen der Pflegegrad 2-5 durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt wurde, haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für eine Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von maximal acht Wochen pro Kalenderjahr bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 Euro. Die Kurzzeitpflege kann in einer vollstationären Pflegeeinrichtung erfolgen.

Die oben genannten 1.774 Euro können zusätzlich über die sogenannte "Verhinderungspflege" auf bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr aufgestockt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Pflegebedürftigkeit in den Graden 2-5 über mindestens ein halbes Jahr besteht.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den sogenannten "Entlastungsbetrag" in Höhe von 125 Euro. Dieser Entlastungsbetrag kann für Aufwendungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

In einigen Fällen übernimmt nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse die Kosten für eine Kurzzeitpflege. Voraussetzungen für eine Übernahme können sein: 

  • eine schwere Erkrankung oder Verschlimmerung der Erkrankung,
  • ein Krankenhausaufenthalt,
  • eine ambulante Operation,
  • oder eine ambulante Krankenhausbehandlung. 

Zudem müssen folgende Punkte zwingend erfüllt sein: 

  • der Pflegebedarf besteht nur vorübergehend, konkret weniger als sechs Monate
  • eine häusliche Krankenpflege ist nicht mehr ausreichend 

Der Leistungsumfang entspricht dem in der Pflegeversicherung: maximal 1.774 Euro für längstens acht Wochen. 

Der Antrag für diese Form der Kurzeitpflege muss von dem behandelnden Arzt im Krankenhaus oder dem niedergelassenen Arzt gestellt werden. Bei der Antragstellung muss aus der Diagnose der Hilfebedarf hervorgehen und der Hinweis gemacht werden, dass keine Pflegeperson zur Verfügung steht.

Ergänzend gibt es die Übergangspflege von max. 10 Tagen im Krankenhaus.

§ 42 SGB XI - Kostenregelung zur Kurzzeitpflege

§ 39 c SGB V - Finanzierung durch die Krankenkasse

§ 39 e SGB V - Übergangspflege im Krankenhaus

Kontakt

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  2. uwe.brinker@​kreis-soest.de
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  4. Kreishaus
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  1. 02921 30-3826
  2. petra.berghoff@​kreis-soest.de
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