Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
Anbieter von "Angeboten zur Unterstützung im Alltag" (AnFöVO) benötigen eine Anerkennung durch den Kreis Soest, damit Patienten die Leistung mit der Pflegekasse abrechnen können. Die Angebote können erbracht werden zum Beispiel als Unterstützung im Haushalt, Begleitung zu Terminen, Unterstützung bei Behördengängen und Behördenkorrespondenz oder durch Einzelbetreuung in den eigenen vier Wänden.
Angebote zur Unterstützung im Alltag dienen der Anregung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und der Entlastung der Angehörigen. Der hier vorliegende Text richtet sich an Anbieter von Angeboten.
Wer kann einen Antrag auf die Anerkennung stellen?
- juristische Personen des öffentlichen Rechts und Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, die auch ehrenamtlich tätige Personen einsetzen,
- nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen,
- sonstige gewerbliche Anbieter ohne Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI
- Einzelkräfte, die ihre Leistung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person erbringen
- Einzelpersonen, die auf der Basis eines freiwilligen, bürgerschaftlichen Engagements mit besonderem persönlichen Bezug ehrenamtlich tätig werden (Nachbarschaftshilfe - Zulassung durch die zuständige Pflegekasse)
Zu Konzeptfragen und für die Hilfestellung bei der Beantragung können Sie sich an das Regionalbüro Alter und Pflege und Demenz Münsterland wenden. Die Mitarbeiterinnen Frau Steinbock und Frau Tepper, sind zuständig für den Kreis Soest. Sie sind unter der E-Mail-Adresse muensterland@rb-apd.de oder direkt unter der Telefonnummer 02382/ 940997-16 bzw 17 erreichbar.
Welche Voraussetzungen müssen die Anbieter erfüllen?
- Die Leistungen müssen durch angebotsbezogen qualifizierte Personen erbracht werden,
- Es muss eine angemessene fachliche Unterstützung und Begleitung im Sinne von § 6 AnFöVO durch Fachkräfte sichergestellt sein,
- es muss ein ausreichender Versicherungsschutz für Schäden vorgehalten werden, die im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verursacht werden können,
- dem Angebot muss ein Leistungskonzept im Sinne von § 7 Absatz 2 AnFöVO zugrunde liegen,
- Die Anbieter müssen die notwendige Zuverlässigkeit besitzen und gewährleisten, dass auch die leistungserbringenden Personen über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen.
Die Anbieter müssen beim Kreis Soest ein Leistungskonzept einreichen, das Aussagen enthalten muss zu
- Name- und Kontaktdaten des Anbieters sowie der Angebote,
- Adressaten der Angebote,
- Inhalt, Umfang und Preis der Angebote,
- Bei Gruppenangeboten das vorgesehene Verhältnis von betreuenden Personen zu betreuten Personen,
- tätigkeitsgerechte Qualifikationen der leistungserbringenden Personen sowie Sicherstellung ihrer angemessen Schulung und Fortbildung,
- Art und Umfang einer fachlichen Begleitung und Unterstützung durch eine Fachkraft oder eine vom Land geförderte Servicestelle zur regionalen und überregionalen Unterstützung,
- Regelungen zum Umgang mit Beschwerden und Krisensituationen und
- ob und inwieweit Abwesenheits- und Krankheitsvertretungsregelungen bestehen.
Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben. Bei Änderungen der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.
Zum 31.03. eines Jahres müssen Jahresberichte über das elektronische Datenverfahren angegeben werden. Erhebliche Änderungen müssen nach wie vor unverzüglich mitgeteilt werden Einen reiner Mitarbeiterwechsel muss hingegen nicht angezeigt werden, dieser muss im Tätigkeitsbericht dokumentiert werden.
Links und Downloads
Kosten
Gebühren werden erhoben für:
- Antrag auf Anerkennung der Koordinierungsstelle (Bearbeitung des Erstantrags und Überprüfung der Dokumentation)
- Bearbeitung der Anerkennungsanträge (Erstantrag und Änderungsantrag)
- Antrag auf Ruhen/Widerruf der Anerkennung
- Antrag auf Wiederaufnahme nach Wegfall des Hinderungsgrunds
- Überprüfung der jährlichen Erklärungen
- Überprüfung der Qualitätsanforderungen
- Ablehnung eines Antrags
Die Höhe der Gebühren hängen vom Einzelfall ab. Auch für die Rücknahme eines Antrags können Gebühren erhoben werden.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen" (AnFöVO).
Kontakt
- 02921 30-2936
- nadine.schaefer@kreis-soest.de
- Adresse
- Öffnungszeiten
- Details
Hoher Weg 1-3
59494 Soest
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Montag: | 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Dienstag: | 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Mittwoch: | 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Donnerstag: | 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
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