Investitionskostenförderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen
Ambulante Pflegedienste haben die Möglichkeit, jährlich beim örtlichen Sozialhilfeträger (Kreis Soest) eine Investitionskostenpauschale zu beantragen. Abgabefrist ist der 1. März. Der Antrag kann elektronisch über den Onlinedienst eingereicht werden.
Investitionskostenförderderung 2024: Fristen und Auszahlung
Der Antrag auf Investitionskostenförderung für das Jahr 2024 muss spätestens am 1. März 2024 beim Kreis Soest vorliegen. Anträge, die nach dem Stichtag eingehen, werden nicht berücksichtigt. Die Investitionskostenpauschale wird dann zum 1. Juli ausgezahlt.
- § 12 Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
- Online Antrag und Berechnungsbogen
- Berechnungsgrundlage aus der jeweiligen Abrechnungssoftware
- Summen und Saldenliste auf Grundlage der Pflegebuchführung
- Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, falls dieser noch nicht vorliegt
- Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI, falls diese noch nicht vorliegt
- Nachweis über die Vertetungsberechtigung/Vollmacht, falls diese in der aktuellen Fassung dem Kreis Soest nicht vorliegt
- Hängt vom Einzelfall ab.
- Investitionskostenpauschale für das aktuelle Jahr nach § 12 APG NRW - Antrag auf Gewährung
- Investitionspauschale für ambulante Pflegedienste mit Abrechnung ausschließlich nach Zeit - Antrag auf Gewährung
- Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW)
- Merkblatt zur Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste
Ambulante Pflegedienste haben die Möglichkeit, jährlich beim örtlichen Sozialhilfeträger (Kreis Soest) eine Investitionskostenpauschale zu beantragen. Abgabefrist ist der 1. März. Der Antrag kann elektronisch über den Onlinedienst eingereicht werden.
Investitionskostenförderderung 2024: Fristen und Auszahlung
Der Antrag auf Investitionskostenförderung für das Jahr 2024 muss spätestens am 1. März 2024 beim Kreis Soest vorliegen. Anträge, die nach dem Stichtag eingehen, werden nicht berücksichtigt. Die Investitionskostenpauschale wird dann zum 1. Juli ausgezahlt.
Onlinedienste
Notwendige Unterlagen
- Online Antrag und Berechnungsbogen
- Berechnungsgrundlage aus der jeweiligen Abrechnungssoftware
- Summen und Saldenliste auf Grundlage der Pflegebuchführung
- Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, falls dieser noch nicht vorliegt
- Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI, falls diese noch nicht vorliegt
- Nachweis über die Vertetungsberechtigung/Vollmacht, falls diese in der aktuellen Fassung dem Kreis Soest nicht vorliegt
Bearbeitungsdauer
- Hängt vom Einzelfall ab.
Rechtsgrundlagen
- § 12 Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW)