Investitionskostenförderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen

Ambulante Pflegedienste haben die Möglichkeit, jährlich beim örtlichen Sozialhilfeträger (Kreis Soest) eine Investitionskostenpauschale zu beantragen. Abgabefrist ist der 1. März. Der Antrag kann elektronisch über den Onlinedienst eingereicht werden.

Investitionskostenförderung 2025: Fristen und Auszahlung

Der Antrag auf Investitionskostenförderung für das Jahr 2025 muss spätestens am 1. März 2025 beim Kreis Soest vorliegen. Anträge, die nach dem Stichtag eingehen, werden nicht berücksichtigt. Die Investitionskostenpauschale wird dann zum 1. Juli ausgezahlt.

  • Online Antrag und Berechnungsbogen
  • Berechnungsgrundlage aus der jeweiligen Abrechnungssoftware
  • Summen und Saldenliste auf Grundlage der Pflegebuchführung
  • Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, falls dieser noch nicht vorliegt
  • Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI, falls diese noch nicht vorliegt
  • Nachweis über die Vertetungsberechtigung/Vollmacht, falls diese in der aktuellen Fassung dem Kreis Soest nicht vorliegt
  • Hängt vom Einzelfall ab.
  • § 12 Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW)