Wenn es um Lebensmittel und deren Verarbeitung geht, muss hygienisch alles einwandfrei sein. Deshalb benötigt jeder, der eine gewerbsmäßige Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnimmt, eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese bietet das Kreisgesundheitsamt digital an. Anmeldungen sind ausschließlich online möglich.
Anmeldung und Ablauf
- Möchten Sie am Online-Verfahren teilnehmen, melden Sie sich bitte über den Link https://so.gotzg.de an. Hier finden Sie auch alle Information zur Anmeldung und zur Prüfung.
- Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Technologiezentrum Glehn über folgende Telefonnummer: 02182 850765.
Infos zur Belehrung
- Die Belehrung besteht aus einer kurzen Einführung, einem Merkblatt und einem Informationsfilm. Anschließend erfolgt ein Wissenstest.
- In der Belehrung wird der verantwortungsvolle Umgang mit Lebensmitteln nahe gebracht. Die Teilnehmer erfahren, wann Gründe für den vorübergehenden Ausschluss von der Tätigkeit beziehungsweise ein Tätigkeitsverbot vorliegen. Die Belehrung vermittelt, welche Nahrungsmittel für eine Besiedlung mit Krankheitskeimen besonders empfindlich sind. Sie klärt auf, bei welchen Krankheitssymptomen man einen Arzt aufsuchen soll.
Wer benötigt eine Belehrung?
Betroffen sind Tätigkeiten im Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln und jenen, die nicht ausreichend erhitzt werden, wie zum Beispiel:
- Herstellen von Speiseeis
- Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren
- Vorbereitung von Speisen zum späteren Verzehr
- Belegen von Fischbrötchen
- Anrichten von Buffets
- Verkauf von Dönertaschen
Auch Beschäftigte, die indirekt, beispielsweise über Arbeitsgeräte, mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen die Bescheinigung, dass sie an der Belehrung im Gesundheitsamt teilgenommen haben. Dazu gehören auch Spül- und Reinigungskräfte, die mit Gegenständen in Berührung kommen, die für die Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln verwendet werden.
Die Bescheinigung sollte vor Aufnahme der erstmaligen Beschäftigung nicht älter als drei Monate sein.
Was ist mit den alten Gesundheitszeugnissen?
Die bis zum Ende des Jahres 2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse nach dem alten Bundes-Seuchengesetz bleiben weiterhin gültig, wenn die jährlichen Nachfolgebelehrungen durch den Arbeitgeber durchgeführt und dokumentiert wurden. Auch wenn Beschäftigte ihre Arbeitsstelle wechseln oder längere Zeit nicht im Lebensmittelbereich arbeiten, so bleibt die Bescheinigung nach §43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gültig. Die Bescheinigung ist dem Beschäftigten bei Ausscheiden aus dem Betrieb auszuhändigen, da auf diesem Dokument die jeweiligen weiteren Belehrungen durch den Arbeitgeber dokumentiert werden. Der neue Arbeitgeber muss den Beschäftigten am ersten Arbeitstag im Lebensmittelbereich erneut belehren.
§ 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Personalausweis / Reisepass
Gebühr 25 Euro
Zahlungsarten: Die Termine können mit Giropay (Onlineüberweisung), Kreditkarte, PayDirekt oder PayPal bezahlt und gebucht werden.
- Merkblätter in englischer, französischer, polnischer, russischer, spanischer und türkischer Sprache
- Merkblatt in deutscher Sprache - Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
- Informationsblatt für Arbeitgeber
- Informationsblatt über Abgrenzungsproblematiken
- Merkblatt in chinesischer Sprache
- Merkblatt in italienischer Sprache
- Merkblatt in portugisischer Sprache
- Merkblatt in serbischer Sprache
- Merkblatt in slowakischer Sprache
- Merkblatt in tschechischer Sprache
- Merkblatt in ungarischer Sprache
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Wer benötigt eine Belehrung?
Betroffen sind Tätigkeiten im Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln und jenen, die nicht ausreichend erhitzt werden, wie zum Beispiel:
- Herstellen von Speiseeis
- Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren
- Vorbereitung von Speisen zum späteren Verzehr
- Belegen von Fischbrötchen
- Anrichten von Buffets
- Verkauf von Dönertaschen
Auch Beschäftigte, die indirekt, beispielsweise über Arbeitsgeräte, mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen die Bescheinigung, dass sie an der Belehrung im Gesundheitsamt teilgenommen haben. Dazu gehören auch Spül- und Reinigungskräfte, die mit Gegenständen in Berührung kommen, die für die Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln verwendet werden.
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Was ist mit den alten Gesundheitszeugnissen?
Die bis zum Ende des Jahres 2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse nach dem alten Bundes-Seuchengesetz bleiben weiterhin gültig, wenn die jährlichen Nachfolgebelehrungen durch den Arbeitgeber durchgeführt und dokumentiert wurden. Auch wenn Beschäftigte ihre Arbeitsstelle wechseln oder längere Zeit nicht im Lebensmittelbereich arbeiten, so bleibt die Bescheinigung nach §43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gültig. Die Bescheinigung ist dem Beschäftigten bei Ausscheiden aus dem Betrieb auszuhändigen, da auf diesem Dokument die jeweiligen weiteren Belehrungen durch den Arbeitgeber dokumentiert werden. Der neue Arbeitgeber muss den Beschäftigten am ersten Arbeitstag im Lebensmittelbereich erneut belehren.
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Wer benötigt eine Belehrung?
Betroffen sind Tätigkeiten im Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln und jenen, die nicht ausreichend erhitzt werden, wie zum Beispiel:
- Herstellen von Speiseeis
- Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren
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Auch Beschäftigte, die indirekt, beispielsweise über Arbeitsgeräte, mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen die Bescheinigung, dass sie an der Belehrung im Gesundheitsamt teilgenommen haben. Dazu gehören auch Spül- und Reinigungskräfte, die mit Gegenständen in Berührung kommen, die für die Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln verwendet werden.
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Wer benötigt eine Belehrung?
Betroffen sind Tätigkeiten im Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln und jenen, die nicht ausreichend erhitzt werden, wie zum Beispiel:
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- Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren
- Vorbereitung von Speisen zum späteren Verzehr
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- Anrichten von Buffets
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Auch Beschäftigte, die indirekt, beispielsweise über Arbeitsgeräte, mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen die Bescheinigung, dass sie an der Belehrung im Gesundheitsamt teilgenommen haben. Dazu gehören auch Spül- und Reinigungskräfte, die mit Gegenständen in Berührung kommen, die für die Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln verwendet werden.
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Betroffen sind Tätigkeiten im Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln und jenen, die nicht ausreichend erhitzt werden, wie zum Beispiel:
- Herstellen von Speiseeis
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Auch Beschäftigte, die indirekt, beispielsweise über Arbeitsgeräte, mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen die Bescheinigung, dass sie an der Belehrung im Gesundheitsamt teilgenommen haben. Dazu gehören auch Spül- und Reinigungskräfte, die mit Gegenständen in Berührung kommen, die für die Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln verwendet werden.
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Betroffen sind Tätigkeiten im Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln und jenen, die nicht ausreichend erhitzt werden, wie zum Beispiel:
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Auch Beschäftigte, die indirekt, beispielsweise über Arbeitsgeräte, mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen die Bescheinigung, dass sie an der Belehrung im Gesundheitsamt teilgenommen haben. Dazu gehören auch Spül- und Reinigungskräfte, die mit Gegenständen in Berührung kommen, die für die Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln verwendet werden.
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§ 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
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Gebühr 25 Euro
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- Merkblatt in slowakischer Sprache
- Merkblatt in tschechischer Sprache
- Merkblatt in ungarischer Sprache
Dorothea
Chmiel
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2144
- Fax
- +49 2921 30-2633
- dorothea.chmiel@kreis-soest.de
Ursula
Böger
Außenstelle Gesundheit Lippstadt
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Telefon
- 02921 30-3063
- Fax
- +49 2921 30-3590
- ursula.boeger@kreis-soest.de
Belehrungen Lebensmittelberufe gemäß Infektionsschutzgesetz
Wenn es um Lebensmittel und deren Verarbeitung geht, muss hygienisch alles einwandfrei sein. Deshalb benötigt jeder, der eine gewerbsmäßige Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnimmt, eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese bietet das Kreisgesundheitsamt digital an. Anmeldungen sind ausschließlich online möglich.
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Betroffen sind Tätigkeiten im Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln und jenen, die nicht ausreichend erhitzt werden, wie zum Beispiel:
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Was ist mit den alten Gesundheitszeugnissen?
Die bis zum Ende des Jahres 2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse nach dem alten Bundes-Seuchengesetz bleiben weiterhin gültig, wenn die jährlichen Nachfolgebelehrungen durch den Arbeitgeber durchgeführt und dokumentiert wurden. Auch wenn Beschäftigte ihre Arbeitsstelle wechseln oder längere Zeit nicht im Lebensmittelbereich arbeiten, so bleibt die Bescheinigung nach §43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gültig. Die Bescheinigung ist dem Beschäftigten bei Ausscheiden aus dem Betrieb auszuhändigen, da auf diesem Dokument die jeweiligen weiteren Belehrungen durch den Arbeitgeber dokumentiert werden. Der neue Arbeitgeber muss den Beschäftigten am ersten Arbeitstag im Lebensmittelbereich erneut belehren.
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Rechtsgrundlagen
§ 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)